Zum Umgang mit dem Coronavirus und mögliche wirtschaftliche Folgen für Bildungseinrichtungen

Der Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung hat sich über die aktuellen Entwicklungen und Handlungsoptionen ausgetauscht. In seiner Sitzung vom 28.02.2020 ist er zu der Einschätzung gekommen, dass es aufgrund der dynamischen Entwicklung keine verbindliche Information für die Einrichtungen der Weiterbildung geben kann. Was den praktischen Umgang mit dem Virus betrifft, gibt es eine Vielzahl von guten Informationsmöglichkeiten, bspw. über das Bundesministerium für Gesundheit (www.infektionsschutz.de).
Wie die Medien können auch wir vor allem auf die Informationen und Anordnungen der örtlichen Behörden verweisen. Das ist in der Regel das jeweilige Gesundheitsamt. Auch die Internetseiten der Städte und Kommunen geben Aufschluss über die lokale Entwicklung.

Der Gesprächskreis hat sich bereits beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW dafür eingesetzt, dass das Land die Weiterbildung wirtschaftlich unterstützt, bspw. bei Ausfällen von Veranstaltungen. Wenn aufgrund der behördlichen Einschätzungen Weiterbildungsveranstaltungen abgesagt werden müssen oder Veranstaltungen aufgrund von Absagen durch Teilnehmende in einem großen Umfang nicht mehr stattfinden und dadurch Einnahmen fehlen und die geforderte Unterrichtsleistung (nachzuweisende Unterrichtsstunden oder Teilnahmetage) von den Einrichtungen nicht in dem erforderlichem Maße erbracht werden können. Damit die Existenz der Einrichtungen nicht gefährdet wird, erwartet der Gesprächskreis deshalb im Krisenfall die Unterstützung des Landes.
Sobald wir hierzu neue Informationen haben, werden wir euch entsprechend informieren.

Erlass des MAGS NRW vom 15.03.2020 "zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020." (PDF-Datei 148kB)

WIR IN NRW - Das Landesportal (Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen)


Veranstaltungsabsagen durch Coronavirus ...
eine rechtliche Einschätzung von Rechtsanwalt Volker Löhr, Bonn

PDF-Datei (133kB)


Corona und Arbeitsrecht - Welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmer*innen - und dies gilt besonders in Zeiten erhöhter Gesundheitsgefahr. Das bedeutet sie müssen vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Ein erster Schritt ist der Hinweis auf Hygieneregeln. Der Betrieb sollte auch klarstellen: Wer sich krank fühlt, soll zu Hause bleiben. Wenn die Infektionswelle rollt, ist „Homeoffice“ eine mögliche Option. Es gibt kein grundsätzliches Recht auf „Homeoffice“, aber wenn die beschäftigte Person konkrete Symptome aufweist und diese vom Arzt oder einer Ärztin bestätigt sind, können die Beschäftigten von zu Hause aus arbeiten. Grundsätzlich gilt: Solange das Unternehmen von sich aus keine Anweisung gibt, zu Hause zu bleiben, müssen Arbeitnehmer*innen ihre Dienstpflicht im Betrieb erfüllen. Firmen dürfen Mitarbeiter*innen aber nicht in Gebiete schicken, vor denen Behörden ausdrücklich gewarnt haben (Frankfurter Rundschau, 03.03.2020, Seite 3).

Stand: 16.03.2020

Weblinks:

Pressemitteilungen & weitere Informationen:

  • COVID-19 bedroht die Existenz von Jugend- und Bildungseinrichtungen (AdB-Pressemitteilung - PDF-Datei 112kB)
  • Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Trägerrundschreiben Integrationskurse 04/20, BAMF - PDF-Datei 647kB)
  • Corona-Virus bedroht Existenz von Künstler*innen: Unbürokratischer Aktionsplan gefordert (Erhard Grundl, MdB - PDF-Datei 190kB)
  • rat fuer kuenstlerinnen Nr. 142 (Corona-Virus als höhere Gewalt?)
  • Sofortprogramm zur Existenzsicherung der Kulturschaffenden notwendig (Kulturrat NRW - Pressemitteilung)
  • Ministerin Pfeiffer-Poensgen: Wir lassen Kultur und Wissenschaft nicht alleine (MKW NRW - Pressemitteilung)

Informationen der Bezirksregierungen des Landes NRW: