Eine Frau sitzt auf einer Holzbank vor einer Backsteinmauer und schaut sich ein Webinar im Notebook an. Lizenz: Pixabay Content License von Mohamed_hassan auf pixabay.com

Ein Gerichtsurteil des BGH vom Juni 2025, das im Juli 2025 veröffentlicht wurde, beschäftigt sich mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das Urteil hat bei Anbietern und Weiterbildungseinrichtungen für Verunsicherung gesorgt.

Wir versuchen nun das Urteil etwas einzuordnen und die Auswirkungen auf Weiterbildungseinrichtungen und deren Online-Angebote zu betrachten. Dabei geben wir auch grundlegende Hinweise, worauf bei solchen Angeboten zu achten ist.

Worum geht es?

Seit 1976 gibt es das Fernunterrichtschutzgesetz. Das Gesetz soll Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Schutz bei der Wahrnehmung von Fernunterrichtangeboten bieten. Auch wenn es zur Zeit der Entstehung des Gesetzes Onlineunterricht im Internet noch nicht gab, gilt das Gesetz heute auch für solche Angebote. Ein aktuelles Gerichtsurteil sorgt dabei seit einiger Zeit für Verwirrung.

Dabei gilt, dass Onlineangebote, die folgende Kriterien erfüllen, bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) angemeldet und zugelassen werden müssen:

  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • auf Grundlage eines Vertrags
  • gegen Entgelt
  • ausschließlich oder überwiegend über räumliche Distanz
  • zumindest einmalige "individuelle" Lernerfolgskontrolle

Die Auslegung der ZFU hat dabei synchrone Veranstaltungen, also z.B. Webinare und Videokonferenzen, ausgenommen und als nicht über räumliche Distanz eingeordnet – diese müssen also nicht angemeldet werden. Angemeldet werden müssen also nur asynchrone Angebote, die den oben angegebenen Kriterien entsprechen. Dazu gehören also z.B. Kurse oder begleitende Einheiten, die über Moodle angeboten werden.

Das Urteil hat diese Grundlagen soweit bestätigt. Lediglich die Einordnung der „individuellen Lernerfolgskontrolle“ sorgt für Verunsicherung. Unsere Auslegung war bisher, dass solch eine Lernerfolgskontrolle dann vorliegt, wenn eine systematische Kontrolle etwa in Form eines Tests oder einer Prüfung durchgeführt wird und das Ergebnis etwa über ein Zertifikat oder eine Bescheinigung entscheidet.

Das Gerichtsurteil grenzt diese Auslegung nun aber weiter ein. Laut dem Urteil liegt schon dann eine individuelle Lernerfolgskontrolle vor, wenn die Teilnehmenden in Foren oder Meetings eine Rückmeldung von Dozierenden bekommen können – unabhängig, ob die Teilnahme etwa verpflichtend ist, die Teilnehmenden das Angebot auch annehmen oder es als Grundlage für eine Einstufung genutzt wird.

Was bedeutet das für Einrichtungen und Angebote?

Für Angebote von Weiterbildungseinrichtungen bedeutet das, Angebote müssen nicht angemeldet und zugelassen werden, wenn eines der oben angegebenen Kriterien nicht zutrifft.

Kostenlose Angebote sind also nicht betroffen, auch Webinare und Onlinemeetings sind ausgenommen. Aber Achtung: werden die synchronen Teile – also Webinare oder Meetings – aufgezeichnet und können später von den Teilnehmenden abgerufen werden, gilt die Ausnahme nicht mehr.

Beträgt der Anteil der asynchronen Onlineteile weniger als 50% eines Angebotes – z.B. Blended-Learning oder ein Angebot mit asynchronen und synchronen Anteilen – ist eine Anmeldung auch nicht notwendig. Reine Selbstlernangebote sind auch ausgenommen, solange die Teilnehmenden keine Möglichkeit haben, eine Rückmeldung zum persönlichen Lernerfolg zu erhalten. Multiple Choice Tests sind auch möglich, soweit eine Rückmeldung oder Einstufung nur automatisiert erfolgt. Auch eine Rückmeldung durch eine KI dürfte kein Problem sein, da das Gesetz ausdrücklich von Rückmeldungen durch „Lehrende oder [...] Beauftragter“ spricht.

Unklar – weil in dem Gerichtsverfahren nicht Gegenstand – ist die Fragen, ob Gerichte der Einordnung von synchronen Onlineangeboten durch die ZFU als nicht über räumliche Distanz stattfinden einstufen würde. Andere Gerichte könnten also auch Webinare als Anmeldungs- und Zulassungspflichtig einstufen – wenn Teilnehmende klagen würden.

Fazit

Als Fazit ergibt sich daraus, dass Webinare (ohne Aufzeichnung), kostenlose Angebote, Selbstlernangebote oder Onlineangebote als kleiner Teil einer Blended-Learning-Fortbildung weiterhin ohne Anmeldung bei der ZFU durchgeführt werden können.

Bei Fragen zu Onlineangeboten, Angebote über Moodle oder Webinare könnt ihr euch gerne an uns wenden.

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