Bild einer keltischen Holzwand. Lizenz: CC0 von Martin Vorel https://libreshot.com

Auf das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sind wir schon beim LAAWmeetsLAAW im September 2024 eingegangen. Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft, der Termin rückt also näher. Wir gehen deshalb nochmal auf die Details ein und zeigen, was für Weiterbildungseinrichtungen wichtig ist.

Ausnahmen für kleine Einrichtungen

Einrichtungen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von der Umsetzung der Vorgaben des Gesetztes ausgenommen. Ebenso Anbieter, die sich nicht an Privatpersonen richten (B2C) – das dürfte für Weiterbildungseinrichtungen aber eher nicht zutreffen.

Auch für Einrichtungen die nicht betroffen sind, lohnt sich eine Beschäftigung mit dem Gesetz: zum einen, weil die Einrichtung wachsen könnte und zum anderen, weil die Umsetzung von Barrierefreiheit – oder besser: Barrierearmut – immer eine Gute Sache ist und weitere Zielgruppen anspricht und die Teilnahme ermöglicht. Und eigentlich wird sie auch schon seit der Novellierung des WbG gefordert. Barrierearmut bietet auch Menschen mit Beeinträchtigungen Zugang zu unseren Angeboten und fördert die Inklusion. Barrierearme Webseiten erhalten in der Regel auch ein besseres Ranking bei Suchmaschinen, was für viele Einrichtungen auch wichtig ist.

Auch das Argument, es würden sich ja keine Teilnehmenden mit Beeinträchtigungen anmelden ist ein Scheinargument: wenn für diese Zielgruppe kein ausreichender Zugang zu dem Angebot besteht, können sie sich auch nicht – oder nur sehr schwer – anmelden. Sie werden nicht wahrgenommen und genau das soll durch das Gesetz geändert werden.

Was bedeutet das für Umsetzung

Das wichtigste: keine Panik und Ruhe bewahren!

Für betroffene Weiterbildungseinrichtungen bedeutet das in der Regel, dass die Veröffentlichung der Seminar- und Kursangebote sowie die dazugehörigen Anmeldemöglichkeiten unter das Gesetz fallen (Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr). Auch die direkte Bewerbung solcher Angebote auf Social Media fällt unter das Gesetz.

Das Ganze ist auch unabhängig davon, ob die Angebote später online oder in Präsenz stattfinden. Entscheidend ist die Anmeldemöglichkeit und auch die dazugehörige Wahrnehmung des Widerrufsrechts oder einer Kündigung.

Das BFSG bezieht sich nur auf das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen. Andere Angebote, etwa allgemeine Informationen, Berichte oder Blogbeiträge fallen nicht darunter – sofern sie nicht der Bewerbung der eigentlichen Produkte oder Dienstleistungen dienen.

Zwei Aspekte spielen für die Umsetzung barrierefreier Webseiten eine Rolle: die technische und die inhaltliche Umsetzung.

Gängige CMS für die Erstellung von Webseiten bringen schon grundlegende Funktionen für die technische Umsetzung barrierefreier Seiten mit. Jedoch sind nicht alle Aspekte auf die technische Umsetzung bezogen. Einige Umsetzungsschritte müssen bei der Gestaltung der Inhalte zusätzlich beachtet werden.

Wer also die eigenen Angebote möglichst barrierefrei oder barrierearm gestalten möchte, sollten dabei auf folgende Punkte achten und möglichst viele davon umsetzen.

Als Erstes sollte mit dem Webdesigner oder der Webdesignerin abgesprochen werden, ob die technischen Möglichkeiten für die Barrierefreiheit schon ausreichend umgesetzt sind:

  • Die Inhalte von Webseiten, aber auch von PDF Dateien, sollten semantisch gestaltet sein. Das bedeutet z.B., dass Überschriften als solche gekennzeichnet werden (über Formatvorlagen u.ä.). Das dient der Übersichtlichkeit und erlaubt sehbehinderten Menschen eine bessere Navigation zwischen den Bereichen.
  • Eine Internetseite sollte auch über die Tastatur zu bedienen sein. Das gilt besonders für die Navigation – also die Menüs – als auch für die Anmeldeformulare. Diese sollten ausreichend beschriftet sein und eine einheitliche Reihenfolge bei der Auswahl mit der Tabulatortaste bieten. Das jeweilige ausgewählte Element (Menüeintrag, Button) sollte deutlich erkennbar sein.
  • Bei der Gestaltung sollte auf ausreichende Farbkontraste und gute Darstellung auf unterschiedlichen Endgeräten (responsive Design) geachtet werden. Gerade letzteres ist auch für die Sichtbarkeit in Suchmaschinen wichtig.

Die für die inhaltliche Umsetzung befassten Mitarbeitenden sollten auf folgendes achten:

  • Insbesondere, wer zur Umsetzung verpflichtet ist, sollte als erstes die Internetseite mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit ergänzen. Diese ist gesetzlich für Websites und Apps vorgeschrieben und sollte auch erfolgen, auch wenn die Umsetzung sonst noch nicht vollständig ist. Diese kann später bei Anpassungen ergänzt werden.
  • Der Text der Webseite sollte gut lesbar sein, evtl. lohnt sich auch eine Erstellung von zusätzlichen Texten in einfacher oder leichter Sprache. Das würde auch Interessenten zugutekommen, die nicht Deutsch als Muttersprache haben.
  • Bilder und Grafiken sollten immer mit einem Alternativtext versehen sein, der nicht direkt sichtbar ist, aber von sehbehinderten Menschen erfasst werden kann. Das gilt insbesondere für Beiträge auf Social Media Plattformen.
  • Für die Anmeldungen und andere mit dem Vertragsabschluss zusammenhängende Aktionen sollten auch alternative Wege (Telefon, Mail etc.) zur Verfügung stehen.

Konsequenzen bei fehlender Umsetzung

Es drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Aber auch wenn häufig vor diesen empfindlichen Strafen gewarnt wird, sollten die Risiken überschaubar sein. Weiterbildungseinrichtungen werden sicherlich nicht als erste von den Behörden in den Fokus genommen. Lediglich wer keine (sichtbaren) Bemühungen zur Umsetzung unternimmt, könnte zu einer Strafe herangezogen werden. Deshalb sollte als erstes die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Homepage eingefügt werden.

Eine andere, eigentlich wesentlich größere Gefahr droht dagegen wohl nicht: Abmahnungen von Konkurrenten sind zwar erlaubt, die Abgemahnten müssen die Kosten dafür aber nicht tragen, deshalb entfällt ein lukratives Geschäftsfeld.

Fazit

Wer nicht betroffen ist (siehe Ausnahmen oben) muss sich keine Gedanken machen. Es ist aber auch eine gute Idee im Sinne von Inklusion dennoch einige der Anforderungen umzusetzen.

Einrichtungen, die zur Umsetzung verpflichtet sind, sollten sich aber möglichst schnell auf den Weg machen. Erster Schritt sollte eine Bestandsaufnahme sein und dies sollte zur Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit führen, die auf der Internetseite ähnlich zugänglich wie auch Impressum und Datenschutzerklärung zugänglich gemacht werden.

Dann sollte Kontakt zur Verantwortlichen oder zum Verantwortlichen für die technische Umsetzung der Webseite aufgenommen werden, um weitere Schritte anzusprechen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz nur für Angebote gilt, die nach dem 28. Juni 2025 erstellt werden. Wer also das neue Programm im November oder Dezember veröffentlicht, hat noch etwas Zeit.

Unterstützung

Und natürlich bieten auch wir als LAAW.nrw für unsere Mitgliedseinrichtungen in dieser Frage eine Unterstützung an. Wer also Fragen zur technischen Umsetzung hat, kann sich an unsere Geschäftsstelle wenden: https://laaw.nrw/kontakt

Links

Hier noch einige nützliche Links für alle, die tiefer einsteigen wollen oder müssen: